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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Harald Drutzel GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Mit Ausnahme von miet- und mietkaufrechtlichen Geschäftsbeziehungen gelten für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Harald Drutzel GmbH, nachfolgend Anbieter genannt, und Dritten, nachfolgend Kunden genannt, ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Hiervon sind sämtliche Lieferungen, Angebote und Leistungen aller Art erfasst, auch solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe des Anbieters erbracht werden. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(3) Für den Einsatz von Subunternehmern und Leihpersonal ist keine Zustimmung des Kunden erforderlich.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Kunde ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung des Anbieters zustande. Lehnt der Anbieter nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. Das gleiche gilt, falls der Anbieter innerhalb vier Wochen nach Auftragseingang die bestellte Leistung tatsächlich erbracht hat.

(3) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Anbieter und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Die Angestellten des Anbieters sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

(4) Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(5) Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum. Mit Rücksicht auf unser daran bestehendes Urheberrecht dürfen solche Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Erlaubnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die genannten Preise grundsätzlich ab Werk Sömmerda und verstehen sich ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und Mehrwertsteuer. Ändert sich während der Laufzeit des Vertrages die Höhe der Mehrwertsteuer, so werden die Preise an die dann gültigen Sätze und Bestimmungen angepasst.

(2) Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Liefer- oder Leistungsdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zurzeit der Lieferung oder Leistung gültigen Preise des Anbieters. Bei nachträglicher Zeichnungs- und Spezifikationsänderung sowie zusätzlicher oder geänderter Abnahme ist der Anbieter zu einer entsprechenden Preisänderung berechtigt. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Preise für Ersatzteillieferungen richten sich nach der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste. Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Zur Aufrechnung ist der Kunde nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Anbieter schriftlich anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Anbieter schriftlich anerkannt.

(5) Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt - wenn nicht anders vereinbart - innerhalb 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum. Bei Einräumung von Skonti werden kürzere Zahlungsfristen vorgegeben. Eine Zahlung gilt jeweils erst dann als erfolgt, wenn der Anbieter über den Betrag verfügen kann.

(6) Gerät der Kunde in Verzug, so ist der Anbieter berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist. Handelt es sich beim Kunden dagegen um einen Verbraucher gemäß § 13 BGB, ist der Zahlungsanspruch des Anbieters in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

(7) Das Recht des Anbieters, den tatsächlich erlittenen Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3) Die vom Anbieter angegebenen Liefer- oder Leistungstermine sind nur dann Fixtermine, soweit dies die Parteien verbindlich vereinbart haben. Hierfür bedarf es allerdings der Schriftform.

(4) Liefer- oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die es dem Anbieter wesentlich erschweren oder unmöglich machen, die Lieferung oder vereinbarte Leistung zu erbringen, hat der Anbieter auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Insbesondere entstehen dem Kunden hieraus keinerlei Rechte gegen den Anbieter.

(5) Bei Vorliegen von durch den Anbieter zu vertretenden Liefer- oder Leistungsverzögerungen wird die Dauer der vom Kunden gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Anbieter beginnt. Zudem kann der Kunde sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Anbieter schriftlich dazu auffordern, binnen einer Nachfrist von zwei Wochen zu liefern. Die Nachfrist beginnt mit Eingang der Nachfristsetzung beim Anbieter.

§ 5 Versand- und Gefahrübergang

(1) Die Versendung der bestellten Ware erfolgt auf Kosten des Kunden in der vereinbarten Weise.

(2) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung trotz der Versandbereitschaft des Anbieters aus Gründen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr spätestens bei Versandbereitschaft auf den Kunden über.

§ 6 Rechte und Pflichten des Kunden wegen Mängel

(1) Hat die gelieferte Ware bzw. das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung oder hat es nicht die Beschaffenheit, die bei Waren bzw. Werken der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach Art der Ware bzw. des Werkes erwarten kann, kann der Kunde von dem Anbieter Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nacherfüllung nach einer angemessenen Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Frist für die Geltendmachung der Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme des vereinbarten Werkes, soweit der Kunde Unternehmer gemäß § 14 BGB ist. Anderenfalls beträgt die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche zwei Jahre ab Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme des vereinbarten Werkes.

(3) Soweit es sich beim Kunden um einen Unternehmer gemäß § 14 BGB handelt, muss der Kunde die Mängel der gelieferten Ware nach Ablieferung bzw. die Mängel des Werkes nach Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche dem Anbieter schriftlich mitteilen. Der Kunde als Unternehmer hat die gelieferte Ware bzw. das Werk insbesondere auf Schäden, Fehler und Vollständigkeit zu überprüfen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Anbieter unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für mittelbare Folgeschäden wie insbesondere entgangenen Gewinn, entgangener Nutzungsmöglichkeit oder immaterieller Werte sowie für Schäden, die dem Kunden durch verspätete Lieferung entstehen.

(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens.

(3) Die Haftungsbeschränkungen und – ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Anbieters entstanden sind sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(4) Soweit die Haftung des Anbieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Anbieter aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behält sich der Anbieter das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). An allen im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten eingebautem Zubehör und Ersatzteilen oder Austauschaggregaten behält sich der Anbieter bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderungen das Eigentum vor (Vorbehaltsware).

(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Anbieters hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit der Anbieter ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Anbieter die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

(3) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Anbieter nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware herauszuverlangen und unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Liefergegenstandes trägt der Kunde.

(4) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Anbieters beeinträchtigende Überlassung des Liefergegenstandes sowie seiner Veränderung zulässig.

(5) Der Kunde hat die Pflicht, den Liefergegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten und die vorgesehenen Wartungs- sowie erforderlichen Instandsetzungsarbeiten unverzüglich ausführen zu lassen.

(6) Hat der Anbieter dem Kunden die Veräußerung des Liefergegenstandes gestattet, so tritt der Kunde hiermit sämtliche Rechte gegen die Drittkäufer bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen an den Anbieter ab. Der Kunde ist bis zum Widerruf durch den Anbieter dazu berechtigt und verpflichtet, die Forderungen gegen den Drittkäufer im eigenen Namen einzuziehen. Auf Verlangen des Anbieters hat der Kunde die Abtrettung dem Drittkäufer bekannt zu geben und dem Anbieter die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

(7) Erteilt der Anbieter zwecks Finanzierung des Liefergegenstandes seine Zustimmung zur Sicherheitsübereignung an eine Finanzierungsbank, so überträgt der Kunde mit Abschluss des Finanzierungsvertrages das Anwartschaftsrecht auf Eigentumsrückerwerb an dem Finanzierungsgegenstand an den Anbieter. Die Übergabe des Liefergegenstandes wird dadurch ersetzt, dass dieser dem Kunden durch den Anbieter zur teilweisen Benutzung in seinem Betrieb überlassen wird.

(8) Der Kunde tritt alle Forderungen gegenüber Geldinstituten, die etwa aus an diese erfolgten Zahlungen für weiterverkaufte Liefergegenstände resultieren, an den Anbieter ab.

(9) Der Anbieter verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die im ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die Gesamtforderung des Anbieters um 10% übersteigt.

§ 9 Gerichtsstand / geltendes Recht

(1) Gerichtsstand ist Kempten im Allgäu, sofern der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist.

(2) Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht ohne dessen etwaigen Verweis auf ein anderes ausländisches Recht.

§ 10 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung tritt an deren Stelle die einschlägige gesetzliche Bestimmung (§ 306 Abs. 2 BGB).

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